Scheidung

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SCHEIDUNG

Gern vertrete ich Sie bei streitiger oder einvernehmlicher Scheidung.

Bei einer streitigen Scheidung sind eine Vielzahl von Ansprüchen, wie zum Beispiel Trennungsunterhalt, Zugewinnausgleich, Nutzungsersatz für das gemeinsame Eigenheim u.a. zu beachten. Des Weiteren ist die Vermögensauseinandersetzung zu vollziehen. Hierbei ist eine fundierte rechtliche Beratung notwendig. Ich verfüge über jahrelange entsprechende Erfahrung und berate und vertrete Sie hierbei gern.

KOSTEN der SCHEIDUNG

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Gegenstandswert. Dieser ergibt sich für den Scheidungsantrag aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute. Ein Beispiel:

Ehemann: 1.500,00 € netto

Ehefrau: 1.600,00 € netto

Gegenstandswert: (1.500,00 € + 1.600,00 €) x 3 = 9.300,00 €

Aus diesem Gegenstandswert fallen bei Einrichtung des Scheidungsantrages Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten an. Nach dem derzeitigen Stand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (2022) sind dies für die Verfahrensgebühr und die Termingebühr 1.850,45 € inkl. Umsatzsteuer. Die Gerichtskosten betragen derzeit bei diesem Gegenstandswert 798,00 €.

Hinzu kommen Kosten für den von Amts wegen erfolgenden Ausgleich der Versorgungsanwartschaften aus Altersvorsorgeverträgen und Rentenversicherungen im Scheidungsverfahren sowie Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder des Anwalts.

Bei streitiger Ehescheidung fallen die Anwaltskosten für jeden beteiligten Rechtsanwalt an.

SCHEIDUNG MIT NUR EINEM ANWALT

In meiner anwaltlichen Praxis stelle ich jedoch fest, dass in einer Vielzahl der Fälle Scheidungen einvernehmlich erfolgen sollen. Die Ehepartner sind sich über alle mit der Trennung zusammenhängenden Sachverhalte einig und möchten ohne streitige Auseinandersetzung geschieden werden. 

In diesem Falle wird oft die Frage an mich herangetragen, ob ich nicht beide Ehepartner vertreten könne. Dies ist jedoch aufgrund des Standesrechts der Rechtsanwälte gemäß § 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) unzulässig, weil diese Vorschrift eine Vertretung mehrerer Personen bei widerstreitenden Interessen verbietet. Selbst wenn von den Ehepartnern eine einvernehmliche Scheidung angestrebt wird, so sind sie doch streitige Parteien. 

TROTZDEM IST DIE SCHEIDUNG MIT NUR EINEM ANWALT MÖGLICH. Dies ergibt sich daraus, dass lediglich der Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht von einem Anwalt gestellt werden muss. Der andere Ehegatte, der sogenannte Antragsgegner, benötigt hinsichtlich der Zustimmung zur Scheidung keinen Anwalt. Soweit im Laufe des Scheidungsverfahrens kein Streit zwischen den Ehepartnern entsteht, kann also die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich (Ausgleich der in der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften) durchgeführt werden, obwohl nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. 

Oft treffen die Ehepartner untereinander eine Vereinbarung, dass die anfallenden Rechtsanwaltskosten für den einen Anwalt von den beiden Eheleuten intern hälftig aufgeteilt werden. Bei dieser Vorgehensweise lassen sich erhebliche Anwaltskosten sparen. 

Die Kosten eines einvernehmlichen Ehescheidungsverfahrens ergeben sich zunächst aus dem dreifachen Nettomonatseinkommen der zu scheidenden Eheleute sowie aus dem Gesamtbetrag der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften. 

Bei Beauftragung jeweils eines Rechtsanwalts für jeden Ehegatten fallen Rechtsanwaltskosten bei jedem Ehegatten an. Wird die Lösung über einen Rechtsanwalt wie oben skizziert gewählt, fallen die Gebühren nur einmal an. Insofern lassen sich ganz erhebliche Kosten sparen. 

Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen ausschließlich für eine einvernehmliche Scheidung gelten. Bitte beachten Sie auch, dass oft die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe besteht. In diesem Falle werden die Anwaltsgebühren von der Staatskasse getragen.

Rufen Sie mich einfach unverbindlich an. Ich berate Sie gern.