Aufhebungsvertrag

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Aufhebungsvertrag

Oft wird Arbeitnehmern von Ihrem Arbeitgeber vorgeschlagen, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Dies ist jedoch für den Arbeitnehmer mit erheblichen Risiken verbunden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages kann erhebliche negative sozialrechtliche Folgen haben.

Sperrzeit

Zunächst bewirkt die einvernehmliche außergerichtliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 159 SGB III eine Sperrzeit hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2003 auch für den Abschluss eines Abwicklungsvertrages, wenn hierin die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird.

Die Dauer der Sperrzeit beträgt zwölf Wochen. Während der Dauer der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. 

Verkürzung der Laufzeit von Arbeitslosengeld

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird bei der Verhängung einer Sperrfrist des Weiteren mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer gemindert. 

Krankenversicherung und Rentenversicherung

Des Weiteren besteht gemäß § 5 I Nr. SGB V während des ersten Monats der Sperrzeit in der Krankenversicherung keine Pflichtversicherung. In der Rentenversicherung wird ein voller Kalendermonat einer Sperrzeit nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt. 

Abfindung

Der einzige Vorteil eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages wäre, dass eine Abfindung gezahlt wird. Diese müsste jedoch all die oben genannten Nachteile kompensieren, was selten der Fall ist.

ANFECHTUNG DES AUFHEBUNGSVERTRAGES

Oft geschieht es, dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber in eine Drucksituation gebracht werden, zum Beispiel durch die Drohung mit einer fristlosen Kündigung, und dann einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Auch irren Arbeitnehmer oft über die oben erläuterten Rechtswirkungen des Aufhebungsvertrages. In vielen Fällen kann ein Aufhebungsvertrag dann angefochten werden, so das seine negativen Wirkungen entfallen. Hierzu ist es jedoch wichtig, die Anfechtung möglichst unverzüglich und rechtssicher zu erklären.

Prozessvergleich nach Kündigungsschutzklage

Eine Alternative zum Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag besteht im arbeitsgerichtlichen Vergleich. Arbeitsgerichtliche Vergleiche, die in einem Kündigungsschutzprozess zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, werden nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2007 sozialversicherungsrechtlich akzeptiert. Das Bundessozialgericht billigt dem Arbeitnehmer regelmäßig einen wichtigen Grund für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches zu, weil es dem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereichen soll, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Vergleich schließt. Eine Ausnahme soll lediglich für Umgehungsgeschäfte gelten.

Ich berate Sie gern zu den Chancen und Risiken eines Aufhebungsvertrages und einer alternativen Vorgehensweise.

Rufen Sie mich gern zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs an!